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Eigene Examensklausuren: Anspruch auf unentgeltliche Kopie

Das Landesjustizprüfungsamt muss einem Examensabsolventen eine kostenfreie Kopie seiner Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung nebst Prüfergutachten in Papierform oder einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entschieden. Der Kläger hat 2018 erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und beantragte im Oktober 2018 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Einsicht in die angefertigten Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten. Zugleich bat er um Übersendung von Kopien auf elektronischem oder postalischem Weg. Das Landesjustizprüfungsamt forderte daraufhin beim Kläger einen Vorschuss für Kopierkosten für insgesamt 348 Seiten in Höhe von 69,70 Euro an. Nachdem sich der Kläger unter Bezugnahme auf die DS-GVO weigerte, diesen Betrag zu entrichten, lehnte das Landesjustizprüfungsamt die Übersendung ab.

Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, dem Kläger unentgeltlich Kopien der Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten auf postalischem oder elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das OVG zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie ergebe sich aus der DS-GVO, die vorliegend jedenfalls über die Regelungen im Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen anwendbar sei. Der damit aus Artikel 15 Absatz 3 DS-GVO folgende Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie umfasse eine unentgeltliche Kopie sämtlicher vom Landesjustizprüfungsamt verarbeiteter, den Kläger betreffender personenbezogener Daten, worunter auch die angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten fielen. Das Recht aus Artikel 15 Absatz 3 DS-GVO unterliege insoweit keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen.

Weitere Gründe für einen Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu erkennen. Im Übrigen lasse sich auch kein unverhältnismäßig großer Aufwand für das Landesjustizprüfungsamt feststellen.

Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom 08.06.2021, 16 A 1582/20

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