Ist eine (echte) Betriebsaufspaltung begründet worden, indem ein Einzelunternehmer eine Betriebs-GmbH (Gesellschafter: Einzelunternehmer mit 75 Prozent und sein Sohn mit 25 Prozent) gegründet und anschließend das Betriebsgrundstück dieser entgeltlich zur Nutzung überlassen hat, führen die spätere unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Sohn unabhängig vom Grund der Übertragung zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und zur Zwangsbetriebsaufgabe des Verpachtungsbetriebs. Die im Betriebsgrundstück und in den GmbH-Anteilen des Einzelunternehmers ruhenden stillen Reserven sind – unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens und der Vergünstigung nach § 34 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) – der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
Eine vor der Grundstücksübertragung begonnene, weitere originäre gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmers verhindere diese Rechtsfolgen nur dann, wenn diese Tätigkeit zuvor bereits zum gewerblichen Verpachtungsbetrieb gehört hat, quasi als Einzelunternehmen bestehend aus zwei gewerblichen Tätigkeiten, heißt es in dem Urteil weiter.
Wird ein weiteres Einzelunternehmen sowohl räumlich – andere Geschäftsräume an anderem Ort – als auch sachlich – anderer Schwerpunkt – wie auch buchhalterisch und bilanziell vollständig getrennt vom Besitzunternehmen geführt, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auch wenn einzelne sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte vorhanden sind, eine Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen jedoch nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen.
Eine neben der Verpachtung des Betriebsgrundstücks erfolgte unentgeltliche Überlassung von Know-How und Erfahrungen an die Betriebs-GmbH könnte laut FG Niedersachsen nach Beendigung des Pachtverhältnisses allenfalls dann ein Fortbestehen der Betriebsaufspaltung gewährleisten, wenn es sich nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbstständig übertragen werden können und wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Zudem müsse die Nutzungsüberlassung hinreichend konkret und steuerlich anzuerkennen sein.
Weiter heißt es, dass die Nutzung eines Arbeitszimmers für Zwecke der Geschäftsführertätigkeit bei der Betriebs-GmbH nur dann die unentgeltliche Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage darstelle, wenn das häusliche Arbeitszimmer funktional wesentlich für den Betrieb der GmbH ist und dessen Nutzfläche im Verhältnis zu den übrigen Nutzflächen der GmbH mehr als nur geringfügig einzustufen ist. Die Wesentlichkeitsgrenze nehme der Bundesfinanzhof hier bei zehn Prozent an (BFH, Urteil vom 29.07.2015, IV R 16/13).
Das Urteil des FG Niedersachsen ist nicht rechtskräftig, weil gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt wurde. Das Verfahren läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen III B 6/22).
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 01.12.2021, 9 K 18/19, nicht rechtskräftig