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Der Vermieter muss den Untermieter nicht vorab kennenlernen

Ein Vermieter hat keinen Anspruch darauf, dass er einen potenziellen Untermieter seines Mieters persönlich kennenlernen darf. Es reiche aus, wenn der Mieter ihm den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Beruf des Untermieters nennt.

In dem konkreten Fall vor dem Landgericht Berlin war der Vermieter zwar nicht strikt gegen eine Untervermietung; er wollte jedoch die Kandidatin/den Kandidaten vor Erteilung der Genehmigung persönlich kennenlernen – vergeblich. Die Auswahl des Untermieters sei allein Sache des Mieters. Ein Vermieter dürfe nur widersprechen, wenn dafür „in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt“ (was der Vermieter hier nicht vortragen konnte).

LG Berlin, 64 T 49/20

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