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Cafeteria: Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit

Entfällt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) führen. Demgegenüber bewirkt der bloße Leerstand (hier: einer Cafeteria) ohne Verwendungsabsicht keine Änderung der Verhältnisse. Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt (umsatzsteuerfreie Tätigkeit). 2003 errichtete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die für Besucher durch einen Außeneingang und für Heimbewohner durch den Speisesaal des Pflegeheims zugänglich war. Die Klägerin ging zunächst davon aus, dass sie die Cafeteria ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze nutze. Demgegenüber sah es das beklagte Finanzamt als unwahrscheinlich an, dass überhaupt keine Heimbewohner mit ihren Besuchern die Cafeteria aufsuchten und nutzten. Daraufhin kam es zu einer tatsächlichen Verständigung, nach der eine steuerfreie Nutzung der Cafeteria zu zehn Prozent angenommen wurde. Dies führte zu einer Berichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Jahre ab 2003.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die GmbH in den Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre) in der Cafeteria keine Warenumsätze mehr ausgeführt habe (Gewerbeabmeldung im Februar 2013). Dies habe eine weitergehende Berichtigung nach § 15a UStG zur Folge, da überhaupt keine Nutzung für Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug vorliege. Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des FG auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, sei gemäß § 15a Absatz 1 UStG für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

Zur Vorsteuerberichtigung habe der EuGH in seinem Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler entschieden, dass die Artikel 184, 185 und 187 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) „einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat“.

Entscheidend sei hierfür, so der BFH, dass „die Räumlichkeiten der genannten Cafeteria (…) nicht leer stehen, sondern nunmehr ausschließlich im Rahmen steuerbefreiter Umsätze genutzt werden“. Auf dieser Grundlage komme es darauf an, ob die Räumlichkeiten der Cafeteria nunmehr „ausschließlich für die Zwecke der steuerbefreiten Umsätze der Klägerin des Ausgangsverfahrens verwendet wurden, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist“. Danach sei das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Das FG sei davon ausgegangen, dass nur die „steuerpflichtige Nutzung durch die auswärtigen Besucher weggefallen“ sei, während die Nutzung durch die Heimbewohner „im bisherigen Umfang“ fortgesetzt wurde. Im Hinblick auf die Revisionsrüge der Klägerin sei demgegenüber zu prüfen, ob die Räume der Cafeteria verschlossen waren und eine nur punktuelle Verwendung für Veranstaltungen des Heims mit einem Leerstand ohne Verwendungsabsicht im Übrigen vorlag. Denn im Umfang eines derartigen Leerstands liege keine Nutzung für steuerfreie Umsätze vor. Es käme dann nur eine anteilige Vorsteuerberichtigung im Umfang der Verwendung für die Veranstaltungen unter Beachtung von § 15a Absatz 11 UStG in Verbindung mit §§ 44 f. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, nicht aber eine vollumfängliche Berichtigung für das gesamte Jahr in Betracht. Hierzu seien in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2020, V R 20/20, V R 61/17

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