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BMF-Schreiben zu § 8d KStG auf Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden

Gemäß § 10a Sätze 11 und 12 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entsprechend anzuwenden. Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind somit auch die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18.03.2021 zur Anwendung § 8d KStG bei der Gewerbesteuer (IV C 2 – S 2745-b/19/10002 :002) entsprechend anzuwenden. Auf entsprechende gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2021 weist das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hin.

Das BMF-Schreiben vom 18.03.2021 nimmt zur Anwendung des § 8d des KStG in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338) Stellung. Es ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei einsehbar

Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 22.03.2021

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