Steuerberater, Rechtsanwälte in Bayreuth, Bamberg, Hof, Münchberg, Haßfurt, Ebermannstadt

Betriebskosten: Miete für Rauchwarnmelder darf nicht umgelegt werden

Die Mietkosten für Rauchwarnmelder kann der Vermieter nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Möglich sei aber eine Mieterhöhung.

In dem konkreten Fall sollte der Mieter einer Wohnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Mieten für die Rauchwarnmelder tragen. Das muss er nicht. Denn Anschaffungs- und Anmietkosten seien grundsätzlich keine Betriebskosten. Aber es bestehe in einem solchen Fall die Möglichkeit einer „Modernisierungsmieterhöhung“, da es sich bei der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchmeldern um eine nachhaltige Verbesserung handele.

AmG Landshut, 3 C 1511/19

Steuerberater, Rechtsanwälte in Bayreuth, Bamberg, Hof, Münchberg, Haßfurt, Ebermannstadt

Echte Abfindung ist nicht wertguthabenfähig

Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

MEHR LESEN

Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.12. – Umsatzsteuer– Lohnsteuer– Kirchensteuer zur Lohnsteuer– Einkommensteuer– Kirchensteuer– Körperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.12. für den Eingang der Zahlung. Zahlungen per Scheck gelten

MEHR LESEN