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Betrieblicher Schuldzinsenabzug: Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) behandelt die Berücksichtigung der Gewerberückstellung im Zusammenhang mit dem betrieblichen Schuldzinsenabzug. Hintergrund ist eine Neufassung der Randnummer 8 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018 mit Schreiben vom 18.01.2021. Danach ist für den Gewinnbegriff des § 4 Absatz 4a Einkommensteuergesetz (EStG) der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn im Sinne des § 4 Absatz 4a EStG nicht aus (vgl. Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 03.12.2019).

Wie das BMF jetzt dazu mitteilt, bleibt danach die nach § 4 Absatz 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer samt Nebenleistungen als außerbilanzielle Korrektur auch bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz. In der Folge mindere die Gewerbesteuer und mithin auch die von bilanzierenden Steuerpflichtigen zu bildende Gewerbesteuerrückstellung den Gewinn im Sinne des § 4 Absatz 4a EStG und erhöhe damit die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die zu bildende Gewerbesteuerrückstellung und die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen beeinflussten sich daher gegenseitig. Randnummer 18 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018 werde daher um folgenden Satz ergänzt: „Im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags ist eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden.“

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.11.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003 :008

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