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Betriebliche Altersversorgung: Bei Teilzeitern darf gekürzt werden

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Versorgungsregelung zur betrieblichen Altersversorgung vorsehen darf, Teilzeitkräften die betriebliche Altersvorsorge entsprechend zu kürzen. Dabei komme es auf die jeweilige Ausgestaltung an. In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die fast 40 Jahre in einem Unternehmen tätig war – teilweise in Teilzeit. Vor Beginn der Rente bezog sie ein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Dennoch wurde das betriebliche Ruhegeld wegen der Teilzeitarbeit in der Vergangenheit gekürzt – zu Recht. Es sei wirksam, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig zu berücksichtigen. Auch dürfe vorgesehen sein, dass die Höchstgrenze eines Altersruhegelds entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird.

BAG, 3 AZR 24/20

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Berliner Mietendeckel ist nichtig

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