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Beseitigung von Baumaterialien und Folien an Grenzbebauung: Zu Recht angeordnet

Die untere Bauaufsichtsbehörde im Rheingau-Taunus-Kreis hat die Beseitigung von Baumaterialien und Folien an der Grenzwand zu einem Nachbargrundstück zu Recht angeordnet. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden unter Verweis auf eine bestehende besondere Brandlast entschieden.

In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden wandten sich die Eigentümer eines nur 1,70 Meter breiten, aber circa 15 Meter langen Grundstücks gegen eine Verfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 21.06.2021, mit der ihnen aufgegeben worden war, Baumaterialien und Folien, die sie vor der mit Wohnraumfenstern versehenen Grenzwand des Nachbargrundstückes aufgestellt hatten, zu entfernen.

Ursprünglich befanden sich die Grundstücke der Antragsteller, der Nachbarn und weitere angrenzende Grundstücke im Eigentum einer Person. Der damalige Eigentümer, heute angeblich Pächter des Grundstücks der Antragsteller, beantragte 1992 selbst die Baugenehmigung zum Anbau eines Abstellraumes an ein Wohnhaus. Der Abstellraum ist dabei an der Grundstücksgrenze zu den heutigen Antragstellern mit drei Fenstern ausgestattet gewesen. Für die Genehmigung wurde damals eine Baulast auf dem Grundstück der heutigen Antragsteller errichtet, wonach die beiden Grundstücke baurechtlich als ein Baugrundstück beurteilt werden sollten. Nach dem Erwerb des Nachbargrundstücks durch die jetzigen Eigentümer beantragten diese die Nutzungsänderung des bisherigen Abstellraumes in ein Bad. Die Genehmigung wurde ihnen erteilt, wobei zugrunde gelegt wurde, dass die Abstandsfläche von drei Metern vor den Badfenstern mit der Baulast auf der Teilfläche des Grundstücks der Antragsteller sowie durch eine weitere Baulast auf dem dahinterliegenden Grundstück gewahrt wird.

Nachdem der angebliche Pächter des Grundstücks der Antragsteller – das heißt der vormalige Eigentümer – die Fenster der Nachbarn zunächst nur mit Leitern verhängt, das schmale Grundstück der Antragsteller mit einer Art Pergola überdacht und dort diverse Baumaterialien abgestellt hatte, verhängte er nun die Fenster des Bades mit einer Plane und stellte diverse Gegenstände dagegen.

Als auf Schreiben der unteren Bauaufsichtsbehörde weder durch den angeblichen Pächter noch durch die Antragsteller des Grundstücks reagiert wurde, erließ die Behörde die Verfügung, dass die in der Grenzwand zu dem Flurstück der Antragsteller befindlichen Wohnraumfenster von jeglichen derzeit belastenden Baumaterialien zu befreien seien, um eine ordnungsgemäße Belichtung, Belüftung und Besonnung zu gewährleisten.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller lehnte das VG Wiesbaden ab. Die untere Bauaufsichtsbehörde fordere zu Recht von den Antragstellern die Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Gegenstände vor den genehmigten Fenstern. Der Lagerplatz, den die Antragsteller beziehungsweise der Pächter errichtet habe, sei baurechtswidrig und widerspreche der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die sich aus der in das Baulastverzeichnis eingetragenen Baulast zugunsten des Grundstücks der Nachbarn ergebe.

Zunächst sei festzustellen, dass die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast auch gegenüber den Antragstellern als Rechtsnachfolgern wirke und der Schaffung der notwendigen Abstandsfläche für die Fenster diene. Es werde von den Antragstellern auch nichts Unmögliches verlangt, da es ein Leichtes sei, die beweglichen Gegenstände von ihrer Grundstücksfläche und die Plane sowie die Absperrungen vor den Fenstern zu beseitigen. Soweit die Baubehörde es unterlassen habe, von den Antragstellern auch den Abbau der Pergola zu fordern, die baurechtlich unzulässig sei, müsse dies, so das Gericht, noch nachgeholt werden.

Die Antragsteller könnten sich nicht auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Rüdesheim, in der es nur um Eigentumsrechte und Besitzstörung gegangen sei, berufen, da die zivilrechtliche Entscheidung nur zwischen den Parteien des damaligen Rechtsstreites gelte und sie sich weder mit den Baugenehmigungen noch mit den Baulasten auseinandersetze. Die untere Bauaufsichtsbehörde habe zu Recht die Antragsteller als Miteigentümer und damit als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Da der Umstand der Verpachtung an den früheren Eigentümer nicht glaubhaft gemacht worden sei, habe sie ermessensfehlerfrei davon abgesehen, diesen als Handlungsstörer heranzuziehen.

Da die Sache in der Zwischenzeit so eskaliert sei, dass es einer dringenden Beendigung des Zustandes bedürfe, sei der Sofortvollzug der Anordnung nicht zu beanstanden. Gerade die nunmehr aufgestellten Gegenstände und auch die Plane stellten eine besondere Brandlast dar, sodass es eines dringenden Einschreitens der Bauaufsichtsbehörde bedürfe, damit sich diese nicht selbst strafbar mache. Gegen den Beschluss haben die Antragsteller bereits Beschwerde erhoben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 28.07.2021, 6 L 832/21.WI, nicht rechtskräftig

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