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Behandlungsfehler bei Geburt: Krankenhausträgerin haftet

Kommt es im Rahmen der Geburt zu Komplikationen und trägt das Kind dauerhafte Schäden davon, können langwierige Rechtsstreitigkeiten folgen, in denen die Gerichte sehr umfangreich Beweis erheben müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg weist darauf hin, dass Kläger in solchen Verfahren nicht nur die betroffenen Kinder sein können, sondern beispielsweise auch die Versicherer, die aufgrund eines Geburtsschadens alle nachfolgenden Behandlungs- und Pflegekosten tragen müssen.

In dem von dem OLG entschiedenen Fall klagten die Krankenkasse und die Pflegekasse eines 2010 geborenen Kindes gegen eine Stiftung als Trägerin desjenigen Krankenhauses, in dem das Kind entbunden worden war. Zwischen den Parteien umstritten war, ob der Beklagten bei der Geburt ein Fehler unterlaufen war, der zu einem Hirnschaden geführt hatte. Nach der Darstellung der Klägerinnen sind infolge des Hirnschadens bereits Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von etwa 180.000 Euro angefallen. Die Höhe der zukünftig entstehenden Kosten sei noch gar nicht absehbar.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hatte die 2017 erhobene Klage 2019 abgewiesen, weil es sich anhand des eingeholten Gutachtens nicht davon überzeugen konnte, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen war. Das OLG hat durch Einholung zweier weiterer Gutachten weiteren Beweis erhoben. Es hat – gestützt auf das Gutachten eines Geburtsmediziners – festgestellt, dass es ein Fehler gewesen sei, die Geburt des Kindes nicht mittels einer Vakuumextraktion („Saugglocke“) zu beschleunigen. Auf diese Weise hätte das Kind 21 Minuten früher entbunden werden können. Das OLG hat dann weiter – gestützt auf das Gutachten eines Kinderneurologen – festgestellt, dass dieser Fehler den Hirnschaden des Kindes zumindest mitverursacht hat.

Vorbei sei der Rechtsstreit damit allerdings immer noch nicht, so das OLG. Es habe zwar festgestellt, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, dieser Behandlungsfehler zu einem Hirnschaden geführt hat und den Klägerinnen deshalb ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und der zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten zusteht. Über die genaue Höhe des Schadenersatzanspruchs müsse jetzt allerdings wieder das LG entscheiden. Es bedürfe einer weiteren – umfangreichen – Beweisaufnahme, so das OLG.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22.12.2021, 5 U 130/19

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