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Baumfällkosten können umgelegt werden

Das Landgericht München I hat entschieden, dass auch die Kosten, die einem Vermieter für das Fällen eines morschen Baumes entstanden sind, als Kosten für die Gartenpflege zu den Nebenkosten gehören können, die auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Es handele sich dabei um umlagefähige Betriebskosten. Mieter können nicht argumentieren, es seien Instandhaltungsmaßnahmen, die vom Vermieter zu bezahlen sind. Zur „Gartenpflege“ im Sinne der Betriebskostenverordnung gehöre auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes – auch wenn solche Baumfällkosten regelmäßig erst nach Jahrzehnten entstünden. Es gäbe keine besondere Schutzwürdigkeit des Mieters. Ein Absterben von Bäumen stelle eine natürliche Entwicklung dar und das Fällen eine „für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme“.

LG München I, 31 S 3302/20

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