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Banken: „Bis zu“-Angabe für Überziehungszinssatz unzulässig

Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen entschieden, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt, der gegen die beiden Banken geklagt hatte.

„Die Urteile des Bundesgerichtshofes sind ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz bei den Dispozinsen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Banken müssen die Zinssätze besonders hervorheben und eindeutig über die Kosten für eine Kontoüberziehung informieren.“ Das sei auch bitter nötig. Viele Banken verlangten auch in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase noch einen Zinssatz von mehr als zehn Prozent.

Schon seit März 2016 seien Banken verpflichtet, die Zinssätze für Überziehungsmöglichkeiten „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ anzugeben, unterstreicht der vzbv. Auf der Internetseite der Sparda-Bank Hessen hätten sich die Dispozinssätze nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang abgehoben. Die Deutsche Bank habe im Internet den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ angegeben. In Klammern habe gestanden, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richte. Damit sei für Kunden weitgehend unklar geblieben, wie viel Zinsen sie für eine Kontoüberziehung zahlen müssen.

Aus dem online abrufbaren Preisaushang sei eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 Prozent hervorgegangen – allerdings nicht in auffallender Weise. Der vzbv hatte bei beiden Banken beanstandet, dass die Dispozinssätze nicht hervorgehoben waren. Bei der Deutschen Bank kritisierte der Verband außerdem die ungenaue Zinsangabe. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Revisionen der Banken habe der BGH jetzt in letzter Instanz abgewiesen, so der vzbv. Dispozinssätze müssten deutlich gegenüber den anderen Angaben zum Girokonto hervorgehoben sein, stelle der BGH klar. Nur dann würden Kunden in auffallender Weise über die Kosten der Kontoüberziehung informiert, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Der BGH habe sich auch der Ansicht des vzbv angeschlossen, dass es nicht klar und eindeutig ist, wenn eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Dispozinssätze hat, aber lediglich einen Zinssatz „bis zu … Prozent“ nennt. Zuvor habe bereits das OLG Frankfurt am Main geurteilt, dass die Dispozinsen nicht in der Gesamtdarstellung der Bankkonditionen versteckt sein dürfen und Banken mit differenzierten Zinssätzen zumindest die Zinsspanne angeben müssen.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 18.08.2021 zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2021, XI ZR 46/20 (Deutsche Bank) und XI ZR 19/20 (Sparda-Bank Hessen)

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