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Arbeitslosengeld I: Aufgepasst beim Online-Antrag

Verliert ein Berufskraftfahrer seinen Job, und hat er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, bevor er im Internet über das so genannte eService-Angebot der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld I beantragt (was auch bewilligt und bezahlt wurde), so sollte er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ nicht bestätigen, ohne es auch wirklich gelesen zu haben.

Nimmt er nämlich eine einwöchige Probearbeit in Vollzeit auf, so darf ihm das Arbeitslosengeld I gestrichen werden, wenn er diese Probe nicht bei der Agentur für Arbeit anmeldet. Er galt in dieser Zeit als „nicht vermittelbar“.

Sein Argument, er habe das nicht gewusst, zog vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht. Hier war das für den Mann besonders bitter, weil die Probearbeit unbezahlt war und nicht zu einer Anstellung führte – jedoch das Arbeitslosengeld I auch für die Folgezeit gestrichen werden durfte. Denn der Mann hätte sich nach der Probearbeit erneut arbeitslos melden müssen, was er nicht tat. Insgesamt musste er rund 5.000 Euro zurückzahlen.

LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AL 15/19

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.06. – Umsatzsteuer– Lohnsteuer– Kirchensteuer zur Lohnsteuer– Einkommensteuer– Kirchensteuer– Körperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.06. für den Eingang der Zahlung. Zahlungen per Scheck gelten

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