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Arbeitnehmereinkünfte bei Auslandstätigkeiten: Steuerliche Behandlung

Das Bundesfinanzministerium hat den sog. Auslandstätigkeitserlass aktualisiert.

Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.

Welche Tätigkeiten im Einzelnen begünstigt sind und welche nicht, erklärt das Schreiben vom 10.6.2022.

Inhalt:

  • Begünstigte/Nicht begünstigte Tätigkeit
  • Dauer der begünstigten Tätigkeit
  • Begünstigter Arbeitslohn
  • Progressionsvorbehalt
  • Nichtanwendung
  • Verfahrensvorschriften

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist dieses Schreiben erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. Das BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen ( https://www.bundesfinanzministerium.de/ (PDF)) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

BMF, Schreiben (koordinierter

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

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