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Alleinerziehenden-Entlastung und Ehegattensplitting vertragen sich nicht

Heiraten Eltern im Dezember eines Jahres und haben sie bis zum Zeitpunkt der Eheschließung in getrennten Haushalten gelebt, so können sie nicht jeweils für die Monate Januar bis November den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteilig geltend machen, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen. Die gilt für das gesamte Jahr der Eheschließung. Die Entlastung für Alleinerziehende und das Ehegattensplitting können nicht parallel im selben Jahr in Anspruch genommen werden.

FG München, 9 K 3275/18 vom 27.11.2019

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