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Air Berlin: Kündigungen des Kabinen-Personals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

Die Kündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27.01.2018 sind wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Absatz 1, Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer sind jedoch nicht auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbh (LGW) übergegangen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat.

Die Klägerin war bei Air Berlin am Einsatzort Düsseldorf als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs mit Schreiben vom 27.01.2018 gekündigt. Air Berlin erstattete wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen „Betrieb Kabine“ und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Kabinen-Personal bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord.

Die Klägerin hat die Stilllegungsentscheidung bestritten. Der Flugbetrieb werde durch andere Fluggesellschaften (teilweise) fortgeführt. Ihr Arbeitsverhältnis sei auf die LGW übergegangen. Die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft. Die Vorinstanzen haben die gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Kündigungsschutzklage ebenso abgewiesen wie die gegen die LGW gerichtete Klage, wonach das Arbeitsverhältnis mit dieser fortbestehe.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Die Kündigung sei unwirksam. Das BAG verwies darauf, bereits bezüglich der Kündigungen des Cockpit-Personals entschieden zu haben, dass die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten mit den hierauf bezogenen Angaben bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf hätte erfolgen müssen. Diese Entscheidung hat es jetzt für das Kabinenpersonal bestätigt. Darüber hinaus sei in der Anzeige der Stand der Beratungen der Agentur für Arbeit nicht ausreichend dargelegt worden (§ 17 Absatz 3 Satz 3 KSchG).

Dagegen hätten die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, ihr Arbeitsverhältnis sei auf die LGW übergegangen. Die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs im Sinne des § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB lägen nicht vor. Die LGW habe zwar zum Teil das so genannte Wet-Lease fortgeführt, das Air Berlin für eine andere Fluggesellschaft bis Ende Dezember 2017 durchgeführt hatte. Bei Air Berlin sei das Wet-Lease jedoch schon mangels hinreichender Zuordnung von Arbeitnehmern zu keinem Zeitpunkt ein Betriebsteil gewesen, der auf einen Erwerber hätte übergehen können. Bis zur Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs Ende Oktober 2017 habe es zudem an der für einen Betriebsteil erforderlichen gesonderten Leitung für das Wet-Lease-Geschäft gefehlt, so das BAG abschließend.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2020, 6 AZR 235/19

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