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AGG: Kann der Wunsch nach einer „gleichaltrigen“ Assistentin diskriminierend sein?

Wünscht sich eine 28-jährige behinderte Studentin über das Stellenangebot bei einem Assistenzdient eine „weibliche Assistentin“ für alle Lebensbereiche des Alltags, die „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“ sollte, so könnte eine Diskriminierung wegen des Alters vorliegen, wenn der Dienstleister die Bewerbung einer 50 Jahre alten Frau nicht berücksichtigt.

Die Frau argumentiert, dass die unterschiedliche Behandlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist und verlangt vom Assistenzdienst eine Entschädigungszahlung. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt, muss der Europäische Gerichtshof entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall dort zur Prüfung vorgelegt.

BAG, 8 AZR 208/21

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